# Satzungen und Richtlinien

Hier liegen alte und neue Satzungen sowie unsere Richtlinien des Haecksen e.V.

# Vereinssatzung der Haecksen

## Anmerkung

Der Verein wurde am 28.5.2022 in Hamburg gegründet. Die Satzung ist entworfen worden auf Grundlage der Satzung des (nicht gemeinnützigen) CCC mit starken Anpassungen basierend auf der Satzung von "Heart of Code" und "Entropia", welche beide gemeinnützig sind. HoC ist in Berlin gemeldet, der CCC in Hamburg, Entropia in Karlsruhe.

Diese Satzung darf nur vom Vorstand des Haecksen e.V. geändert werden, da eine Veränderung eine erfolgreich vorausgegangene MV sowie die Prüfung der Satzung durch das Finanzamt bedarf. Satzungsänderungen müssen fristgerecht vor der MV angefragt werden, so dass sie auf der MV abgestimmt werden können.

### Satzung der Haecksen

*Stand 27.07.2023*

#### Präambel  


Wir sind die Haecksen, eine Gruppe von technologieinteressierten FINTA (FINTA: Frauen, inter,nicht-  
binär, trans, agender) Personen. Unser Ziel ist es, intersektional feministische – und damit  
gesamtgesellschaftlich relevante – Standpunkte in der Hacker\*innen-Szene zu verankern. Wir streben  
eine Gesellschaft an, in der diese Ansichten selbstverständlich sind.  
Wir erkennen sowohl Chancen als auch Risiken in Hinsicht auf unsere von Technologie geprägte  
Gesellschaft. Mit unserer Tätigkeit greifen wir vor allem die positiven Aspekte auf und tragen zur  
Umsetzung bei. Aus diesen Gründen zielt unsere Arbeit auch nach außen in die Gesellschaft; wir  
haben den Anspruch, den öffentlichen Raum zu gestalten. Dadurch wollen wir Technologie für alle  
Menschen zugänglich machen – unabhängig von den Barrieren, die durch die Gesellschaft vor ihnen  
aufgebaut werden.  
Dabei verlangen wir von uns selbst, als Gruppe zugänglich zu sein und uns gegenseitig durch  
Vernetzung und Wissensvermittlung zu unterstützen.  
Was wir wissen wollen, zählt mehr als das, was wir nicht wissen.

#### § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  


1.1 Der Verein führt den Namen „Haecksen“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und  
dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.  
1.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

#### § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der  
Volksbildung, sowie die Förderung von Kunst und Kultur.  
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:  
1\. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen zu Themen aus den  
Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung,  
2\. Das Fördern des Besuchs und der Mitgestaltung virtueller, nationaler und internationaler  
Kongresse und Tagungen aus den Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung,  
3\. Das Durchführen einer eigenen Konferenz zu Themen aus den Bereichen Technik und/oder  
Gleichberechtigung,  
4\. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien zu Themen aus den Bereichen  
Technik und/oder Gleichberechtigung,  
5\. Arbeitskreise, Seminare und Workshops zu Themen aus den Bereichen Technik und/oder  
Gleichberechtigung,  
6\. Förderung von Digitalprojekten zu Themen aus den Bereichen Technik und/oder  
Gleichberechtigung,  
7\. Förderung von künstlerischen Arbeiten unter anderem durch Ausstellungen und Aufführungen  
zu Themen aus den Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung.

#### § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit  


3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  
3.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er  
dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Volksbildung, von Kunst und Kultur und der  
Gleichberechtigung von Frauen und Männern; also zum Nutzen der Allgemeinheit.

#### § 4 Mitgliedschaft  


4.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die  
Satzung des Vereins an. Zugang zum Verein im Rahmen einer Mitgliedschaft steht der Allgemeinheit  
offen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung erforderlich.  
4.2 Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.  
Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Natürliche  
und juristische Personen können Fördermitglieder werden.  
4.3 Der Beitrittsantrag erfolgt in Textform oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Über die  
Annahme der Beitrittsantrags entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung eines Antrags bedarf der  
schriftlichen Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrages und gilt für  
unbestimmte Zeit.  
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch eine Kündigung, durch Tod oder durch Ausschluss; die  
Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt. Bei juristischen Personen endet  
die Mitgliedschaft auch durch Auflösung oder Löschung der juristischen Person.  
4.5 Die Kündigung wird durch Willenserklärung in Textform oder E-Mail gegenüber dem Vorstand  
erklärt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist  
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt  
hiervon unberührt.

#### § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  


5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.  
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu  
fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.  
5.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten beim Verein aktuell zu halten.

#### § 6 Ausschluss eines Mitglieds  


6.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen  
werden, wenn es das Ansehen des Vereins schwer schädigt, mit seinen Beitragsverpflichtungen  
mindestens 1,5 Jahre im Verzug ist oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund, z.B. mit den  
Vereinsgrundsätzen nicht übereinstimmendes Handeln, vorliegt. Dem Mitglied muss vor der  
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die  
Aufforderung zur Stellungnahme gilt als zugestellt durch Absenden des Briefs oder der E-Mail an die  
zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Frist zur Stellungnahme beträgt ab Absendedatum acht  
Wochen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, darf der Vorstand ohne Anhörung des Mitglieds den  
Beschluss fassen.  
6.2 Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von  
Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, mitteilen. Der  
Beschluss gilt als zugestellt durch Absenden des Briefs oder der E-Mail an die letzte bekannte  
Anschrift des Mitglieds.  
6.3 Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die  
Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die  
Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des  
Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder  
verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses als beendet.

#### § 7 Beitrag  


7.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand  
beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.  
7.2 Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der  
Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

#### § 8 Organe des Vereins  


Die Organe des Vereins sind  
• die Mitgliederversammlung  
• der Vorstand

#### § 9 Mitgliederversammlung  


9.1 Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen  
spezifisch:

1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
4. die Bestellung von Finanzprüfer\*innen,
5. die Satzungsänderungen,
6. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
7. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
8. die Auflösung des Vereins.

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Zur Teilnahme sind alle  
Mitglieder berechtigt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des  
Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10%  
der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich oder per E-Mail beantragen. Die Einberufung  
der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, oder per E-Mail, durch den Vorstand mit einer Frist von  
mindestens drei Wochen. Hierbei muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden sowie alle  
nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Zur Wahrung der Frist reicht das Absenden der  
Einladung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds oder alternativ die Aufgabe  
der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens  
sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform oder per E-Mail  
einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.  
9.3 Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.  
9.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer  
Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen  
anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.  
9.5 Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine  
Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.  
9.6 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der  
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der\*dem  
Protokollführer\*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und  
auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.  
9.7 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer\*innen. Die Wahlen finden in  
Form der „Wahl durch Zustimmung” statt. Jede Wähler\*in kann beliebig vielen Kandidat\*innen jeweils  
eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten  
(der\*die stellvertretende Vorsitzende und die zwei Finanzprüfer\*innen) jeweils gemeinsam gewählt  
werden. Bei der Wahl der\*des Vorsitzenden und der\*des Schatzmeister\*in ist gewählt, wer die  
meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter  
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl des\*der stellvertretenden Vorsitzenden und der  
Finanzprüfer\*innen sind diejenigen beiden Kandidat\*innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.  
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das  
Los.

#### § 10 Vorstand  


10.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

- des\*r Vorsitzende\*n,
- einer\*einem stellvertretenden Vorsitzenden und
- der Schatzmeister\*in
- 0, 2 oder 4 Beisitzer\*innen

10.2 Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der  
Schatzmeister\*in bilden dabei den Vorstand nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils  
einzelvertretungsbefugt.  
10.3 Der Vorstand ist im Innenverhältnis ausnahmsweise nur gemeinsam vertretungsbefugt, bei  
Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtlicher Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von  
Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von  
Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele.  
10.4 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine  
Tätigkeiten ehrenamtlich aus.  
10.5 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung  
erfolgt durch E-Mail schriftlich unter Einhaltung von mindestens zwei Wochen Einladungsfrist.  
10.6 Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Vorstands anwesend ist.  
10.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet  
die Stimme der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, fernmündlich,  
fernschriftlich, per E-Mail oder Ähnliches gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes müssen  
protokolliert werden.  
10.8 Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so  
sind unverzüglich Nachwahlen durch den Vorstand anzuberaumen.  
10.9 Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Maßgaben der Satzung und der durch die  
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim  
Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung/Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane  
deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu  
besetzen.  
10.10 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch  
nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der  
Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.  
10.11 Die dem Vorstand vorsitzende Person ist Dienstvorgesetzte aller vom Verein angestellten  
Mitarbeiter\*innen; sie kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.  
10.12 Die\*der Schatzmeister\*in überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des  
Vereins. Auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung ist hinzuwirken. Mit dem Ablauf des  
Geschäftsjahres soll innerhalb von acht Wochen die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und  
sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfer\*innen des Vereins zur Prüfung zur  
Verfügung gestellt werden.  
10.13 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf  
Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu  
beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.  
10.14 Der Vorstand kann „Fachliche Beiräte“ oder „Wissenschaftliche Beiräte“ einrichten, die für den  
Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen  
werden.  
10.15 Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern dazu ermächtigt, den Wortlaut der Satzung  
anzupassen, sofern eine Beanstandung des eintragenden Registergerichts dies erfordert. Diese  
Ermächtigung umfasst nur Anpassungen der Ausdrucksweise der Satzung, keine  
Grundentscheidungen der Vereinsgründung, und dient der praktischen Vermeidung einer erneuten  
Gründungsversammlung wegen nur geringfügiger Änderungen.

#### § 11 Finanzprüfer\*innen  


11.1 Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer\*innen.  
Diese prüfen den Haushalt nach jedem Geschäftsjahr. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren  
sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.  
11.2 Die Finanzprüfer\*innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.  
11.3 Die Finanzprüfer\*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung  
notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie  
über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

#### § 12 Vereinsmittel  


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch Mitgliederentgelte,  
Spenden und sonstige Zuwendungen. Beiträge, Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte etc. regelt der  
Vorstand.

#### § 13 Auflösung des Vereins  


Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das  
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere  
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung, oder der Förderung der  
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, oder von Kunst und Kultur.

# Beitragsordnung

Es werden keine Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder erhoben.

Der Beitrag eines Fördermitglieds liegt bei 42 Euro (ermäßigt 23 Euro) im Jahr.

# Reiserichtlinie

(Zu beschließen bei der Gründungsversammlung)

<span class="author-p-5236">Amtsträger\*innen, Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. </span>

<span class="author-p-5236">**Mitglieder sind angehalten, Auslagen vorab mit dem Vorstand abzusprechen.**</span>

<span class="author-p-5236">Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. </span>

<span class="author-p-5236">Ausland: </span><span class="author-p-5236 url">[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF\_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-09-27-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2022.html](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-09-27-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2022.html)</span>

<span class="author-p-5236">Inland (DE): </span>

<div id="bkmrk-ab-8-bis-24h-reiset%C3%A4">- <span class="author-p-5236">ab 8 bis 24h Reisetätigkeit: 12 Euro</span><span class="author-p-5236">  
    </span>
- <span class="author-p-5236">ab 24h Reisetätigkeit: 24 Euro</span>
- <span class="author-p-5236">Übernachtungskosten: 20 Euro</span>

</div><span class="author-p-5236">Das Reisen mit der zweiten Klasse der Bahn oder äquivalenten Verkehrsmitteln sowie das Buchen von Einzelzimmern in z.B: Hosteln wird empfohlen.</span>

<span class="author-p-5236">Abweichungen von diesen Regelungen sind in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich.</span>