Reiserichtlinie
(Zu beschließen bei der Gründungsversammlung)
Amtsträger*innen, Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Mitglieder sind angehalten, Auslagen vorab mit dem Vorstand abzusprechen.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
Inland (DE):
- ab 8 bis 24h Reisetätigkeit: 12 Euro
- ab 24h Reisetätigkeit: 24 Euro
- Übernachtungskosten: 20 Euro
Das Reisen mit der zweiten Klasse der Bahn oder äquivalenten Verkehrsmitteln sowie das Buchen von Einzelzimmern in z.B: Hosteln wird empfohlen.
Abweichungen von diesen Regelungen sind in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich.