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Reiserichtlinie

(Zu beschließen bei der Gründungsversammlung)

Amtsträger*innen,  Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins haben einen einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Mitglieder sind angehalten, Auslagen vorab mit dem Vorstand abzusprechen.

Hierzu gehören ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die  Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. 

Ausland: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-09-27-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2022.html

Inland (DE): 

  • ab 8 bis 24h Reisetätigkeit: 12 Euro
  • ab 24h Reisetätigkeit: 24 Euro
  • Übernachtungskosten: 20 Euro

Das Reisen mit der zweiten Klasse der Bahn oder äquivalenten Verkehrsmitteln sowie das Buchen von Einzelzimmern in z.B: Hosteln wird empfohlen.

Abweichungen von diesen Regelungen sind in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich.