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Vereinssatzung der Haecksen

Anmerkung

Der Verein wurde am 28.5.2022 mit folgender Satzung in Hamburg gegründet. Die Satzung ist entworfen worden auf Grundlage der Satzung des (nicht gemeinnützigen) CCC mit starken Anpassungen basierend auf der Satzung von "Heart of Code" und "Entropia", welche beide gemeinnützig sind. HoC ist in Berlin gemeldet, der CCC in Hamburg, Entropia in Karlsruhe.

Satzung der Haecksen

Stand 15.03.20223

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ausschluss eines Mitglieds
§ 7 Beitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Finanzprüfer*innen
§ 12 Vereinsmittel
§ 13 Auflösung des Vereins


Präambel

Wir sind die Haecksen, eine Gruppe von technologieinteressierten FINTA (FINTA: Frauen, 
inter, nicht-binär, trans, agender) Personen. Unser Ziel ist es, intersektional feministische – 
und damit gesamtgesellschaftlich relevante – Standpunkte in der Hacker*innen-Szene zu 
verankern. Wir streben eine Gesellschaft an, in der diese Ansichten selbstverständlich 
sind.
Wir erkennen sowohl Chancen als auch Risiken in Hinsicht auf unsere von Technologie 
geprägte Gesellschaft. Mit unserer Tätigkeit greifen wir vor allem die positiven Aspekte auf 
und tragen zur Umsetzung bei. Aus diesen Gründen zielt unsere Arbeit auch nach außen 
in die Gesellschaft; wir haben den Anspruch, den öffentlichen Raum zu gestalten. Dadurch 
wollen wir Technologie für alle Menschen zugänglich machen – unabhängig von den 
Barrieren, die durch die Gesellschaft vor ihnen aufgebaut werden.
Dabei verlangen wir von uns selbst, als Gruppe zugänglich zu sein und uns gegenseitig 
durch Vernetzung und Wissensvermittlung zu unterstützen.
Was wir wissen wollen, zählt mehr als das, was wir nicht wissen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Haecksen“. Der Verein wird in das Vereinsregister 
eingetragen und dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.


Karlsruhe.
1.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern, der Geschlechter,Volksbildung, sowie die VolksbildungFörderung hinsichtlich technischer Entwicklungen, sowievon Kunst und Kultur im Sinne der Präambel.

Kultur.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


1.
    1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,
    2. Informationsveranstaltungen
    3. Veranstaltungenzu Themen aus
      den Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung,
      2. Das rderungrdern des Besuchs und der Mitgestaltung virtueller, nationaler und 
      internationaler Kongresse,Kongresse und Tagungen undaus virtuellerden Zusammenkünfte,
    4. Bereichen
    5. Technik und/oder
      Gleichberechtigung,
      3. Das Durchführen einer eigenen Konferenz zu Themen aus den Bereichen Technik
      und/oder Gleichberechtigung,
      4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien
    6. zu Themen aus den
      Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung,
      5. Arbeitskreise, Seminare und Workshops,
    7. Workshops
    8. zu Themen aus den Bereichen Technik
      und/oder Gleichberechtigung,
      6. Förderung von Digitalprojekten,
    9. Digitalprojekten
    10. zu Themen aus den Bereichen Technik und/oder
      Gleichberechtigung,
      7. Förderung von künstlerischen Arbeiten unter anderem durch Ausstellungen und
      Aufführungen Aufführungen,
    11. zu
    12. FörderungThemen vonaus interkulturellemden Austausch im Kontext von Feminismus undBereichen Technik
    und/oder

Gleichberechtigung.
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit


3.11. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke.


3.22. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


3.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff AO) in der 
jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der 
Volksbildung, von Kunst und Kultur und der Gleichberechtigung dervon Geschlechter;Frauen und Männern;
also zum Nutzen der Allgemeinheit.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mit der Aufnahme erkennt das 
Mitglied die Satzung des Vereins an. Zugang zum Verein im Rahmen einer Mitgliedschaft 
steht der Allgemeinheit offen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung einer gesetzlichen 
Vertretung erforderlich.


4.2 Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden.


4.3 DieDer BeitrittserklärungBeitrittsantrag erfolgt in Textform oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Über 
die Annahme der BeitrittserklärungBeitrittsantrags entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung eines Antrags 
bedarf der schriftlichen Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärungdes
Beitrittsantrages und gilt für unbestimmte Zeit.


4.4 Die Mitgliedschaft endet durch eine Austrittserklärung,Kündigung, durch Tod oder durch Ausschluss; die 
Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt. Bei juristischen 
Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Auflösung oder Löschung der juristischen 
Person.


4.5 DerDie AustrittKündigung wird durch Willenserklärung in Textform oder E-Mail gegenüber dem 
Vorstand vollzogen.erklärt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen 
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf 
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

4.6 Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten, satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.


5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu 
unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.


5.3

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten beim Verein aktuell zu halten.
§ 6 Ausschluss eines Mitglieds


6.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung 
ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schwer schädigt, mit seinen 
Beitragsverpflichtungen mindestens 1,5 Jahre im Verzug ist oder wenn ein sonstiger 
wichtiger Grund, z.B. mit den Vereinsgrundsätzen nicht übereinstimmendes Handeln, 
vorliegt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung 
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme gilt als 
zugestellt durch Absenden des Briefs oder der E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift 
des Mitglieds. Die Frist zur Stellungnahme beträgt ab Absendedatum acht Wochen. 
Verstreicht diese Frist ungenutzt, darf der Vorstand ohne Anhörung des Mitglieds den 
Beschluss fassen.


6.2 Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter 
Angabe von Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-EMail-
Adresse, mitteilen. Der Beschluss gilt als zugestellt durch Absenden des Briefs oder 
der E-Mail an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds.


6.3 Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die 
Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die 
Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des 
Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine 
Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des 
Ausschlusses als beendet.

§ 7 Beitrag

7.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom 
Vorstand beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die 
Mitgliedschaft.


7.2 Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der 
Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

sind
    • die Mitgliederversammlung

    • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung 
unterliegen spezifisch:


1.
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,

    2. 2.
    3. die Entlastung des Vorstandes,

    4. 3.
    5. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,

    6. 4.
    7. die Bestellung von Finanzprüfer*innen,

    8. 5.
    9. die Satzungsänderungen,

    10. 6.
    11. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,

    12. 7.
    13. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

    14. 8.
    15. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    16. die Auflösung des Vereins.


9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche 
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die 
Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 25%10% der stimmberechtigten 
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich oder per E-Mail beantragen. Die 
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, zum Beispieloder per E-Mail, durch den 
Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Hierbei muss die Tagesordnung 
bekannt gegeben werden sowie alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. 
Zur Wahrung der Frist reicht das Absenden der Einladung an die zuletzt bekannte E-Mail-
Adresse des jeweiligen Mitglieds oder alternativ die Aufgabe der Einladung zur Post an die 
letzte bekannte Anschrift. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der 
Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform oder per E-Mail einzureichen. 
Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.


9.3 Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen 
wurde.


9.4 Beschlüsse sind gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmer*innenzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

9.5 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen 
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten 
Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.


9.65 Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, 
hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.


9.76 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der 
Versammlungsleitung und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll 
ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung 
genehmigen zu lassen.


9.87 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer*innen. Die 
Wahlen finden in Form der „Wahl durch Zustimmung” statt. Jede Wähler*in kann beliebig 
vielen Kandidat*innen jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird 
einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten (der*die stellvertretende Vorsitzende und die 
zwei Finanzprüfer*innen) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl der der*des
Vorsitzenden und derder*des Schatzmeister*in ist gewählt, wer die meisten abgegebenen 
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl des*der stellvertretenden 
Vorsitzenden und der Finanzprüfer*innen sind diejenigen beiden Kandidat*innen gewählt, 
die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei 
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:


    des*r
  • Vorsitzende*n,
    • der Vorsitzenden,
    • einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden und

    • der Schatzmeister*in

    • 0, 2 oder 4 Beisitzer*innen


10.2 VertretungsbefugterDie oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der
Schatzmeister*in bilden dabei den Vorstand im Sinne desnach § 26 Abs.BGB. 2Die BGBVorstandsmitglieder sind
jeweils einzelvertretungsbefugt.
10.3 Der Vorstand ist jedesausnahmsweise Vorstandsmitglied.nur Ausgenommengemeinsam sindvertretungsbefugt, bei Einstellung 
und Entlassung von Angestellten, gerichtlichegerichtlicher Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von 
Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen 
von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele, bei denen der Verein durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder vertreten wird.

Ziele.
10.34 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der 
Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.


10.45 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zur 
Vorstandssitzung erfolgt durch E-Mail schriftlich unter Einhaltung von mindestens zwei 
Wochen Einladungsfrist.


10.56 Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Vorstands 
anwesend ist.


10.67 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, 
fernmündlich, fernschriftlichfernschriftlich, per E-Mail oder Ähnliches gefasst werden. Beschlüsse des 
Vorstandes müssen protokolliert werden.


10.78 Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes 
gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen durch den Vorstand anzuberaumen.

10.8 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.


10.9 Die Vorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzte aller vom Verein angestellten Mitarbeiter*innen; sie kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

10.10 Die Schatzmeister*in überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Sie hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt sie innerhalb von acht Wochen die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfer*innen des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

10.11 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

10.12 Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Maßgaben der Satzung und 
der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist 
notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder 
Verhinderung/Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis 
zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu besetzen.


10.10

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung
gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
10.11 Die dem Vorstand vorsitzende Person ist Dienstvorgesetzte aller vom Verein
angestellten Mitarbeiter*innen; sie kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied
übertragen.
10.12 Die*der Schatzmeister*in überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
Vermögen des Vereins. Auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung ist
hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres soll innerhalb von acht Wochen die
Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem
Belang den Finanzprüfer*innen des Vereins zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
10.13 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch
auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
10.14 Der Vorstand kann „Fachliche Beiräte“ oder „Wissenschaftliche Beiräte“ einrichten, 
die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch 
Nicht-Mitglieder berufen werden.


10.1415 Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern dazu ermächtigt, den Wortlaut der 
Satzung anzupassen, sofern eine Beanstandung des eintragenden Registergerichts dies 
erfordert. Diese Ermächtigung umfasst nur Anpassungen der Ausdrucksweise der 
Satzung, keine Grundentscheidungen der Vereinsgründung, und dient der praktischen 
Vermeidung einer erneuten Gründungsversammlung wegen nur geringfügiger 
Änderungen.

§ 11 Finanzprüfer*innen

11.1 Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei 
Finanzprüfer*innen. Diese prüfen den Haushalt nach jedem Geschäftsjahr. Nach 
Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und 
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


11.2 Die Finanzprüfer*innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.


11.3 Die Finanzprüfer*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf 
Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu 
beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§ 12 Vereinsmittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch 
Mitgliederentgelte, Spenden und sonstige Zuwendungen. Beiträge, Eintrittsgelder, 
Nutzungsentgelte etc. regelt der Vorstand.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das 
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere 
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung, oder der 
Förderung der Gleichberechtigung dervon Geschlechter,Frauen und Männern, oder von Kunst und Kultur.