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Vereinssatzung der Haecksen

Anmerkung

Der Verein wurde am 28.5.2022 in Hamburg gegründet. Die Satzung ist entworfen worden auf Grundlage der Satzung des (nicht gemeinnützigen) CCC mit starken Anpassungen basierend auf der Satzung von "Heart of Code" und "Entropia", welche beide gemeinnützig sind. HoC ist in Berlin gemeldet, der CCC in Hamburg, Entropia in Karlsruhe.

Satzung der Haecksen

Stand  15.03.27.07.2023

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ausschluss eines Mitglieds
§ 7 Beitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Finanzprüfer*innen
§ 12 Vereinsmittel
§ 13 Auflösung des Vereins

Präambel

Wir sind die Haecksen, eine Gruppe von technologieinteressierten FINTA (FINTA: Frauen, inter,nicht-
inter, nicht-binär, trans, agender) Personen. Unser Ziel ist es, intersektional feministische –
 und damit 
gesamtgesellschaftlich relevante – Standpunkte in der Hacker*innen-Szene zu
 verankern. Wir streben 
eine Gesellschaft an, in der diese Ansichten selbstverständlich
 sind.
Wir erkennen sowohl Chancen als auch Risiken in Hinsicht auf unsere von Technologie
 geprägte 
Gesellschaft. Mit unserer Tätigkeit greifen wir vor allem die positiven Aspekte auf
 und tragen zur 
Umsetzung bei. Aus diesen Gründen zielt unsere Arbeit auch nach außen
 in die Gesellschaft; wir 
haben den Anspruch, den öffentlichen Raum zu gestalten. Dadurch
 wollen wir Technologie für alle 
Menschen zugänglich machen – unabhängig von den
 Barrieren, die durch die Gesellschaft vor ihnen 
aufgebaut werden.
Dabei verlangen wir von uns selbst, als Gruppe zugänglich zu sein und uns gegenseitig durch
durch Vernetzung und Wissensvermittlung zu unterstützen.
Was wir wissen wollen, zählt mehr als das, was wir nicht wissen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Haecksen“. Der Verein wird in das Vereinsregister
 eingetragen und 
dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in
 Karlsruhe.
1.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und
 Männern, der 
Volksbildung, sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen zu Themen aus den
den Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung,
2. Das Fördern des Besuchs und der Mitgestaltung virtueller, nationaler und internationaler
internationaler Kongresse und Tagungen aus den Bereichen Technik und/oder
 Gleichberechtigung,
3. Das Durchführen einer eigenen Konferenz zu Themen aus den Bereichen Technik
 und/oder 
Gleichberechtigung,
4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien zu Themen aus den Bereichen
Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung,
5. Arbeitskreise, Seminare und Workshops zu Themen aus den Bereichen Technik
 und/oder 
Gleichberechtigung,
6. Förderung von Digitalprojekten zu Themen aus den Bereichen Technik und/oder
Gleichberechtigung,
7. Förderung von künstlerischen Arbeiten unter anderem durch Ausstellungen und
 Aufführungen 
zu Themen aus den Bereichen Technik und/oder Gleichberechtigung.

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 Die Mitglieder 
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
 des Abschnitts 
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff AO) in der
 jeweils gültigen Fassung; er 
dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der
 Volksbildung, von Kunst und Kultur und der 
Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
 also zum Nutzen der Allgemeinheit.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mit der Aufnahme erkennt das
 Mitglied die 
Satzung des Vereins an. Zugang zum Verein im Rahmen einer Mitgliedschaft
 steht der Allgemeinheit 
offen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung einer gesetzlichen
 Vertretung erforderlich.
4.2 Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
 Natürliche 
und juristische Personen können Fördermitglieder werden.
4.3 Der Beitrittsantrag erfolgt in Textform oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Über die
die Annahme der Beitrittsantrags entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung eines Antrags
 bedarf der 
schriftlichen Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des
 Beitrittsantrages und gilt für 
unbestimmte Zeit.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch eine Kündigung, durch Tod oder durch Ausschluss; die
Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt. Bei juristischen
 Personen endet 
die Mitgliedschaft auch durch Auflösung oder Löschung der juristischen
 Person.
4.5 Die Kündigung wird durch Willenserklärung in Textform oder E-Mail gegenüber dem Vorstand
Vorstand erklärt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
 Unterstützungsleistungen ist 
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
 rückständige Beitragsforderungen bleibt 
hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu
 unterstützen und zu 
fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
5.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten beim Verein aktuell zu halten.

§ 6 Ausschluss eines Mitglieds

6.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schwer schädigt, mit seinen Beitragsverpflichtungen
Beitragsverpflichtungen mindestens 1,5 Jahre im Verzug ist oder wenn ein sonstiger
 wichtiger Grund, z.B. mit den 
Vereinsgrundsätzen nicht übereinstimmendes Handeln,
 vorliegt. Dem Mitglied muss vor der 
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
 bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die 
Aufforderung zur Stellungnahme gilt als
 zugestellt durch Absenden des Briefs oder der E-Mail an die 
zuletzt bekannte Anschrift
 des Mitglieds. Die Frist zur Stellungnahme beträgt ab Absendedatum acht
Wochen. Wochen.
Verstreicht diese Frist ungenutzt, darf der Vorstand ohne Anhörung des Mitglieds den
Beschluss fassen.
6.2 Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter
 Angabe von 
Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte EMail-
E-Mail-Adresse, mitteilen. Der 
Beschluss gilt als zugestellt durch Absenden des Briefs oder
 der E-Mail an die letzte bekannte 
Anschrift des Mitglieds.
6.3 Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die
Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine
 Anrufung oder 
verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des
 Ausschlusses als beendet.

§ 7 Beitrag

7.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand
Vorstand beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die
 Mitgliedschaft.
7.2 Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der
Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen
unterliegenspezifisch:

spezifisch:
1.
  1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2.
  2. die Entlastung des Vorstandes,
    3.
  3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4.
  4. die Bestellung von Finanzprüfer*innen,
    5.
  5. die Satzungsänderungen,
    6.
  6. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    7.
  7. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    8.
  8. die Auflösung des Vereins.

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Zur Teilnahme sind alle
Mitglieder berechtigt. Außerordentliche
 Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des 
Vorstandes abgehalten, wenn die
 Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10% 
der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich oder per E-Mail beantragen. Die Einberufung
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, oder per E-Mail, durch den
 Vorstand mit einer Frist von 
mindestens drei Wochen. Hierbei muss die Tagesordnung
 bekannt gegeben werden sowie alle 
nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
 Zur Wahrung der Frist reicht das Absenden der 
Einladung an die zuletzt bekannte E-Mail-
Adresse des jeweiligen Mitglieds oder alternativ die Aufgabe 
der Einladung zur Post an die
 letzte bekannte Anschrift. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 
sieben Tage vor der
 Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform oder per E-Mail
einzureichen. einzureichen.
Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
9.3 Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen
 wurde.
9.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen
 zu ihrer 
Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
 Mitglieder. In allen 
anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
9.5 Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist,
 hat eine 
Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.
9.6 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die
 Beschlüsse der 
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
 Versammlungsleitung und der*dem 
Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
 ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und 
auf der nächsten Mitgliederversammlung
 genehmigen zu lassen.
9.7 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer*innen. Die
 Wahlen finden in 
Form der „Wahl durch Zustimmung” statt. Jede Wähler*in kann beliebig
 vielen Kandidat*innen jeweils 
eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird
 einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten 
(der*die stellvertretende Vorsitzende und die
 zwei Finanzprüfer*innen) jeweils gemeinsam gewählt 
werden. Bei der Wahl der*des
 Vorsitzenden und der*des Schatzmeister*in ist gewählt, wer die 
meisten abgegebenen
 Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl des*der stellvertretenden
 Vorsitzenden und der 
Finanzprüfer*innen sind diejenigen beiden Kandidat*innen gewählt,
 die die meisten Stimmen erhalten. 
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei
 erneuter Stimmengleichheit entscheidet das 
Los.

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • des*r Vorsitzende*n,
  • einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • der Schatzmeister*in
  • 0, 2 oder 4 Beisitzer*innen

10.2 Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der
Schatzmeister*in bilden dabei den Vorstand nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils
jeweils einzelvertretungsbefugt.
10.3 Der Vorstand ist im Innenverhältnis ausnahmsweise nur gemeinsam vertretungsbefugt, bei
Einstellung Einstellung
und Entlassung von Angestellten, gerichtlicher Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von
Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von
von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele.
10.4 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der
 Vorstand übt seine 
Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
10.5 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung
Vorstandssitzung erfolgt durch E-Mail schriftlich unter Einhaltung von mindestens zwei
 Wochen Einladungsfrist.
10.6 Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Vorstands
 anwesend ist.
10.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren,
 fernmündlich, 
fernschriftlich, per E-Mail oder Ähnliches gefasst werden. Beschlüsse des
 Vorstandes müssen 
protokolliert werden.
10.8 Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes
 gehindert, so 
sind unverzüglich Nachwahlen durch den Vorstand anzuberaumen.
10.9 Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Maßgaben der Satzung und
 der durch die 
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist
 notfalls ermächtigt, beim 
Ausscheiden oder sonstiger dauernder
 Verhinderung/Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane 
deren verwaistes Amt bis
 zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu 
besetzen.
10.10 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
 Damit auch 
nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung
 gesichert ist, bleibt der 
Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
10.11 Die dem Vorstand vorsitzende Person ist Dienstvorgesetzte aller vom Verein angestellten
angestellten Mitarbeiter*innen; sie kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied
 übertragen.
10.12 Die*der Schatzmeister*in überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
 Vermögen des 
Vereins. Auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung ist
 hinzuwirken. Mit dem Ablauf des 
Geschäftsjahres soll innerhalb von acht Wochen die
 Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und 
sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem
 Belang den Finanzprüfer*innen des Vereins zur Prüfung zur 
Verfügung gestellt werden.
10.13 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf
auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
10.14 Der Vorstand kann „Fachliche Beiräte“ oder „Wissenschaftliche Beiräte“ einrichten,
 die für den 
Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch
 Nicht-Mitglieder berufen 
werden.
10.15 Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern dazu ermächtigt, den Wortlaut der Satzung
Satzung anzupassen, sofern eine Beanstandung des eintragenden Registergerichts dies
 erfordert. Diese 
Ermächtigung umfasst nur Anpassungen der Ausdrucksweise der
 Satzung, keine 
Grundentscheidungen der Vereinsgründung, und dient der praktischen
 Vermeidung einer erneuten 
Gründungsversammlung wegen nur geringfügiger
 Änderungen.

§ 11 Finanzprüfer*innen

11.1 Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
 Finanzprüfer*innen. 
Diese prüfen den Haushalt nach jedem Geschäftsjahr. Nach
 Durchführung ihrer Prüfung informieren 
sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und
 erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
11.2 Die Finanzprüfer*innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
11.3 Die Finanzprüfer*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung
Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu
 beschließenden Richtlinie 
über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§ 12 Vereinsmittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch Mitgliederentgelte,
Mitgliederentgelte, Spenden und sonstige Zuwendungen. Beiträge, Eintrittsgelder,
 Nutzungsentgelte etc. regelt der 
Vorstand.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung, oder der
 Förderung der 
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, oder von Kunst und Kultur.