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Vereinssatzung der Haecksen

 Vereinssatzung der Haecksen

Entwurf einer Satzung für die Haecksen auf Grundlage der Satzung des (nicht gemeinnützigen) CCC mit starken Anpassungen basierend auf der Satzung von "Heart of Code" und "Entropia", welche beide gemeinnützig sind. HoC ist in Berlin gemeldet, der CCC in Hamburg, Entropia in Karlsruhe. Wir planen die Haecksen in Hamburg anzumelden:

 

Satzung der Haecksen

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ausschluss eines Mitglieds
§ 7 Beitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Finanzprüfer*innen
§ 12 Vereinsmittel
§ 13 Auflösung des Vereins


Präambel

Wir sind die Haecksen, eine Gruppe von technologieinteressierten FINTA (FINTA: Frauen, inter, nicht-binär, trans, agender) Personen. Unser Ziel ist es, intersektional feministische – und damit gesamtgesellschaftlich relevante – Standpunkte in der Hacker\*innen-Szene zu verankern. Wir streben eine Gesellschaft an, in der diese Ansichten selbstverständlich sind.
Wir erkennen sowohl Chancen als auch Risiken in Hinsicht auf unsere von Technologie geprägte Gesellschaft. Mit unserer Tätigkeit greifen wir vor allem die positiven Aspekte auf und tragen zur Umsetzung bei. Aus diesen Gründen zielt unsere Arbeit auch nach außen in die Gesellschaft; wir haben den Anspruch, den öffentlichen Raum zu gestalten. Dadurch wollen wir Technologie für alle Menschen zugänglich machen – unabhängig von den Barrieren, die durch die Gesellschaft vor ihnen aufgebaut werden.
Dabei verlangen wir von uns selbst, als Gruppe zugänglich zu sein und uns gegenseitig durch Vernetzung und Wissensvermittlung zu unterstützen.
Was wir wissen wollen, zählt mehr als das, was wir nicht wissen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Haecksen“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  2. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.5. bis zum 30.4. eines Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 30.4. des Folgejahres.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Die Haecksen fördern und unterstützen die Gleichberechtigung der Geschlechter, die Bildung hinsichtlich technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel.
  2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Die nationale und internationale Durchführung und das Besuchen von Veranstaltungen, Projekten, Studien, Workshops, Tagungen und Vorträgen, welche intersektional feministische Perspektiven in der Informationstechnologie (IT) und Technik aufzeigen, fördern, sichtbar machen und/oder unterstützen.
    2. Das Besuchen nationaler und internationaler Konferenzen, Kongresse, Tagungen und Vorträgen zur Vernetzung sowie zur Förderung der Sichtbarkeit von intersektional feministischen Standpunkten.
    3. Erstellung, Besuchen und/oder Durchführung von Sendungen und Veranstaltungen wie zum Beispiel Studien, Workshops, Tagungen, Projekte, Podcasts, Diskussionspanels, Filmen, Zeitungsartikeln und ähnlichem zur Vertiefung, Fort- und Grundlagenbildung im Bereich der IT, Technik und Medienkompetenz.
    4. Das Betreiben von notwendiger Infrastruktur für die oben genannten Zwecke. Dazu gehört das Betreiben von Servern mit Mailinglisten, Homepages und anderer Software zur virtuellen Kollaboration und Datenspeicherung.

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Die Haecksen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung; der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Bildung zum Nutzen der Allgemeinheit und mit dem Ziel, die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied kann nur werden, wer die Vereinsziele unterstützt. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  2. Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
  3. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  4. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand unbegründet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und gilt für unbestimmte Zeit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Auflösung oder Löschung der juristischen Person.
  6. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 6 Ausschluss eines Mitglieds

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schwer schädigt, mit seinen Beitragsverpflichtungen mindestens 1,5 Jahre im Verzug ist oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund, z.B. mit den Vereinsgrundsätzen nicht übereinstimmendes Handeln, vorliegt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme gilt als zugestellt durch Absenden des Briefs oder der E-Mail an die letze bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Frist zur Stellungsnahme beträgt ab Absendedatum acht Wochen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, darf der Vorstand ohne Anhörung des Mitglieds den Beschluss fassen.
2. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, mitteilen. Der Beschluss gilt als zugestellt durch Absenden des Briefs oder der E-Mail an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds.
3. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses als beendet.

§ 7 Beitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen spezifisch:
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4. die Bestellung von Finanzprüfer*innen,
    5. die Satzungsänderungen,
    6. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    7. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    9. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, zum Beispiel per EMail, durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Hierbei muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden sowie alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Zur Wahrung der Frist reicht das Absenden der Einladung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds oder alternativ die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Beschlüsse sind gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmer*innenzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.
  7. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom der Versammlungsleiter*in und der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer*innen. Die Wahlen finden geheim in Form der „Wahl durch Zustimmung” statt. Jede Wähler*in kann beliebig vielen Kandidat*innen jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten (der*die stellvertretende Vorsitzende und die zwei Finanzprüfer*innen) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl der Vorsitzenden und der Schatzmeister*in ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl des*der stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzprüfer*innen sind diejenigen beiden Kandidat*innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. der Vorsitzenden,
    2. einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden und
    3. der Schatzmeister*in
    4. 0, 2 oder 4 Beisitzer*innen
  2. Vertretungsbefugter Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele, bei denen der Verein durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder vertreten wird.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch E-Mail schriftlich unter Einhaltung von mindestens zwei Wochen Einladungsfrist.
  5. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Vorstands anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, fernmündlich, fernschriftlich oder Ähnliches gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert werden.
  7. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen durch den Vorstand anzuberaumen.
  8. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  9. Die Vorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzte aller vom Verein angestellten Mitarbeiter*innen; sie kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  10. Die Schatzmeister*in überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Sie hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt sie innerhalb von acht Wochen die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfer*innen des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  11. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  12. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Maßgaben der Satzung und der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung/Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu besetzen.
  13. Der Vorstand kann „Fachliche Beiräte“ oder „Wissenschaftliche Beiräte“ einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
  14. Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern dazu ermächtigt, den Wortlaut der Satzung anzupassen, sofern eine Beanstandung des eintragenden Registergerichts dies erfordert. Diese Ermächtigung umfasst nur Anpassungen der Ausdrucksweise der Satzung, keine Grundentscheidungen der Vereinsgründung, und dient der praktischen Vermeidung einer erneuten Gründungsversammlung wegen nur geringfügiger Änderungen.

§ 11 Finanzprüfer*innen

  1.  Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer*innen. Diese prüfen den Haushalt nach jedem Geschäftsjahr. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer*innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Finanzprüfer*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§ 12 Vereinsmittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch Mitgliederentgelte, Spenden und sonstige Zuwendungen. Beiträge, Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte etc. regelt der Vorstand.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.